Koch-Chemie ProtectorWax

T & C

1. Die Koch-Chemie GmbH – KCU – steht folgend für den Ausdruck „Verkäufer“ und die für die KCU beauftragt tätigen Verkäufer.

2. Die folgenden Bedingungen gelten gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechtes sowohl hinsichtlich der ersten wie auch für alle weiteren Vertragsbeziehungen mit uns, soweit der jeweilige Vertrag zum Betriebe der zugeordneten Gewerbe bzw. der Behörden gehört. Die Bedingungen gelten auch für Nichtkaufleute. Nur vom BGB / AGB anders geregelte Bedingungen werden für Nichtkaufleute, nur durch diese, im einzelnen Punkt ersetzt. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-KCU). Alle Aufträge werden nur gemäß unserer Bedingungen angenommen und ausgeführt. Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten den Verkäufer auch dann nicht, wenn er nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widerspricht. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Lieferung ausführt oder Zahlungen auf den Kaufpreis entgegennimmt. Mündliche Abreden oder Änderungen dieser Bedingungen bedürfen zur Wirksamkeit stets der schriftlichen Vereinbarung.

3. Alle Angebote sind bezüglich Preis, Menge, technischer Angaben, Lieferfrist- und Liefermöglichkeit freibleibend. Zusicherungen, Anerkenntnisse, Nebenabreden, Vorschläge etc. von Betriebsangehörigen, insbesondere Reisenden oder Vertretern sind ohne Vorlage einer speziellen Vollmacht bis zur schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer unverbindlich. Evtl. Zwischenverkäufe bleiben vorbehalten.

4. Auslieferungen erfolgen zu denen am Tage der Warenübergabe gültigen Preise zuzüglich Warenübergabekostenaus Transport und zuzüglich der gesetzlichen Forderungsgrößen. Zustellungszuschläge, Liege-, Rollgelder etc. trägt der Käufer.

5. Lieferungen erfolgen ab € 300,-- Nettowarenwert frei Bahnstation, in deutschen Grenzen, ohne Inseln und ohne verkehrstechnisch unzugänglicher Örtlichkeiten. Jegliche Gefahr für Untergang oder Verschlechterung der verkauften Ware geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware der mit der Ausführung der Versendung beauftragten Person übergeben hat, spätestens jedoch ab Verlassen des Werkes oder Lagers. Das dabei festgestellte Gewicht oder Volumen ist maßgebende Verkaufsgröße.

6. Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 8 Tagen mit 2 % Skonto oder 30 Tagen ohne Abzug ab Rechnungsdatum und stets kosten- und spesenfrei an unsere Kasse. Die Ablehnung von Schecks jeder Art und Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Annahmen erfolgen in jedem Fall nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen berechtigt den Käufer nicht, den Kaufpreis ganz oder teilweise zurückzubehalten. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann die KCU Verzugszinsen in Höhe des von deutschen Geschäftsbanken allgemein geforderten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, zzgl. gesetzlich maximaler Forderungsgrößen, von ihm verlangen. Der KCU bleibt das Recht vorbehalten, höheren Verzugsschaden nachzuweisen und Schadenersatz hierauf zu verlangen. Aufrechnung des Kunden ist nur bei schriftlich zugestandenem oder rechtlich unbestritten entschiedenem Sachverhalt und nur auf Ansprüche aus dem zugrunde liegenden Vertrag möglich.

7. Die richtige und damit erfolgreiche Anwendung der Erzeugnisse der KCU unterliegt nicht deren Kontrolle. Der Käufer hat stets seine Prüfpflichten an und mit der Ware vorzunehmen. Gewährleistung wird im Rahmen der deklarierten Güte der Ware nach gesetzlichen Bedingungen gegeben, nicht aber für Folgen unsachgemäßer Verwendung übernommen. Muster sind stets unverbindliche Ansichtsmuster. Analysenangaben sind auch bzgl. der Höchst- und Mindestgrenzen nur ungefähr. Zugesicherte Eigenschaften sind nur verbindlich, soweit sie vom Verkäufer rechtsverbindlich schriftlich für den Vorgang bestätigt sind. Bei Lieferung von Waren auf Inhaltsgrundlage ist die Werkanalyse maßgebend. Mängelrügen hat der Käufer innerhalb einer Woche nach Wareneingang, unter sofortiger Einstellung etwaiger Verarbeitung, schriftlich bei dem Verkäufer zu erheben. Bei Qualitätsbeanstandungen ist sofort ein Muster an den Verkäufer zu senden. Weist der Käufer Sachmängel nach, so leistet der Verkäufer Ersatz in mangelfreier Ware. Farb- und Viskositätsabweichungen ohne Beeinträchtigung sonstiger Eigenschaften stellen keine Sachmängel dar.

8. Alle anderen Ansprüche, einschließlich Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde (Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß, unerlaubter Handlung etc.) – Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgenommen – sind ausgeschlossen. Sollte aus irgendeinem Grund dennoch Schadenersatz in Betracht kommen, so gilt als Höchstbetrag des Anspruchs der auf die verbrauchte Menge der Ware entfallende Kaufpreis. Mängelrügen, die grundsätzlich schriftlich vorzutragen sind, verjähren einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch den Verkäufer.

9. Die anwendungstechnischen Beratungen durch Mitarbeiter der KCU bzw. durch die von ihr beauftragt tätigen Verkäufer, Verbrauchsangaben, Gebrauchsanweisungen etc. sind unverbindlich und begründen kein vertragliches Rechtsverhältnis, und keine Nebenverpflichtungen aus dem Kaufvertrag, so dass der Verkäufer aus einer solchen Tätigkeit nicht haftet. Die Beratung befreit den Käufer nicht von eigener Prüfung der Erzeugnisse des Verkäufers auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke und von der Beachtung der Verarbeitungsempfehlungen des Verkäufers.

10. Die gelieferte Ware einschließlich der Verpackung bleibt bis zur völligen Bezahlung aller jeweils offenen Forderungen Eigentum des Verkäufers. Sie ist nicht gegen andere Forderungen des Käufers gegenüber dem Verkäufer aufrechnungsfähig. Wird die Ware weiterveräußert oder verarbeitet, so steht die daraus entstehende Kaufpreis- oder Werkforderung bis zur Höhe der Gesamtforderung des Verkäufers vom Zeitpunkt Ihrer Entstehung an dem Verkäufer zu. Der Käufer tritt schon jetzt diese künftige Kaufpreis- oder Werkforderung an den Verkäufer ab. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer gegebenen Sicherheiten die Lieferungsforderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückzahlung der Rückübertragung verpflichtet.

11. Als Gerichtsstand gilt nach Wahl des Verkäufers entweder Unna oder Dortmund als vereinbart. Macht die KCU vor Abhängigwerden eines Rechtsstreits durch Erklärung von dem Wahlrecht zwischen beiden Gerichtsständen keinen Gebrauch, so gilt ausschließlich Dortmund als vereinbart.

12. Ist eine Bestimmung oder Teil einer Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An ihre Stelle tritt analoger Parteienwille; trägt dieser nicht, greifen danach die gesetzlichen Bestimmungen.